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Das Behinderteneinstellungsgesetz

Das Behinderteneinstellungsgesetz (BeEinStG)

Für welche Arbeitnehmer/innen hat das BEinstG Gültigkeit?

  • Für begünstigt behinderte Personen, dh Menschen mit einer nachweislichen Behinderung von 50% oder mehr
  • Zuerkennung: mittels Bescheid des Bundessozialamtes

Einstellungspflicht der ArbeitgeberIn

  • Pro 25 Arbeitnehmer/innen mindestens eine begünstigt behinderte ArbeitnehmerIn

Kommt die ArbeitgeberIn dieser Verpflichtung nicht nach, so wird eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben

Entgeltschutz

  • Keine Entgeltkürzung aufgrund einer Behinderung
  • (Klage beim Arbeits- und Sozialgericht auf den Differenzbetrag)

Zusatzurlaub

  • Bei entsprechendem Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung: erhöhtes Urlaubsausmaß für behinderte ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft
  • Gesetzliche Vorschrift für BeamtInnen und Vertragsbedienstete

Kündigungsschutz

  • Kein absoluter Kündigungsschutz
  • Kündigung: bedarf vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses

Entlassung

  • Kein „Entlassungsschutz“ für begünstigt behinderte ArbeitnehmerInnen
  • Ungerechtfertigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis nicht

DRUCKVERSION


Ein Projekt des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes.
Gefördert aus Mittel der Beschäftigungsoffensive
der österreichischen Bundesregierung (Behindertenmilliarde) für
Menschen mit Behinderungen.