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Das Behinderteneinstellungsgesetz (BeEinStG)
Für welche Arbeitnehmer/innen hat das BEinstG Gültigkeit?
- Für begünstigt behinderte Personen, dh Menschen mit einer nachweislichen Behinderung von 50% oder mehr
- Zuerkennung: mittels Bescheid des Bundessozialamtes
Einstellungspflicht der ArbeitgeberIn
- Pro 25 Arbeitnehmer/innen mindestens eine begünstigt behinderte ArbeitnehmerIn
Kommt die ArbeitgeberIn dieser Verpflichtung nicht nach, so wird eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben
Entgeltschutz
- Keine Entgeltkürzung aufgrund einer Behinderung
- (Klage beim Arbeits- und Sozialgericht auf den Differenzbetrag)
Zusatzurlaub
- Bei entsprechendem Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung: erhöhtes Urlaubsausmaß für behinderte ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft
- Gesetzliche Vorschrift für BeamtInnen und Vertragsbedienstete
Kündigungsschutz
- Kein absoluter Kündigungsschutz
- Kündigung: bedarf vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses
Entlassung
- Kein „Entlassungsschutz“ für begünstigt behinderte ArbeitnehmerInnen
- Ungerechtfertigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis nicht
DRUCKVERSION
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