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Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten – neue Werte 2009
Nach Abzug der Miete und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze ab 1.1.2009 bei einem Haushalt mit
1 Person € 865,09 2 Personen € 1.297,05
Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 90,66.
Das Haushaltsnettoeinkommen ist das Nettoeinkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen. Dieses Einkommen darf den Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
Anspruchsberechtigt sind Bezieher von:
- Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung (beim Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unabhängig vom Einkommen!)
- Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand
- Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
- Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
- Beihilfen nach dem Studienfördergesetz
- Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie
- Gehörlosen oder schwer hörbehinderte Personen hinsichtlich der Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten (abhängig vom Einkommen) bzw. der Zuschuss-leistung zum Fernsprechentgelt, wenn ihr Fernsprechanschluss als Fax oder Schreibtelefon eingerichtet ist (unabhängig vom Einkommen)
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