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Förderungen für Unternehmer mit behinderten Arbeitnehmer/innen :
Welche Möglichkeiten gibt es?
Entgeltbeihilfe
Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
Integrationsbeihilfe
Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Behindertengerechte Adaptierung von Arbeitsplätzen
Unter welchen Voraussetzungen werden sie gewährt?
Nur bei einem voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis werden Zuschüsse gewährt.
Dies bedeutet, dass sich das Gehalt über der ASVG- Geringfügigkeitsgrenze bewegen muss.
Die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind hierbei jedenfalls einzuhalten.
Für wen gibt es keine Förderung?
Bund, Länder, Sozialversicherungsträger und Arbeitsmarktservice (AMS) dürfen keine Förderungen erhalten.
Auch können Dienstnehmer, die als Beamte unkündbar sind (z.B. Mitarbeiter der Post oder der Telekom Austria) nicht gefördert werden.
Achtung: auf alle unten angeführten Förderungen besteht kein Rechtsanspruch!!
Dabei handelt es sich um einen Lohnkostenzuschuss aus den Mitteln des Ausgleichtaxfonds (ATF)
Den Zuschuss können begünstigte Behinderte erhalten, die sich in einem nicht geringfügigen Dienstverhältnis befinden.
Der Zuschuss wird im Falle einer Minderleistung gewährt.
10 bis 15% Leistungseinsbuße werden dem Unternehmer vom Bundessozialamt zugemutet.
Die Entgeltbeihilfe wird in Höhe der Minderleistung gewährt, jedoch maximal 50% des Lohnes bzw. maximal Euro 650,-.
In der Praxis werden Pauschalbeträge bezahlt.
Die Dauer der Förderung beträgt ein Jahr, sie muss immer neu beantragt und geprüft werden.
Dabei handelt es sich um einen Lohnkostenzuschuss aus den Mitteln der Beschäftigungsoffensive der österreichischen Bundesregierung („Behindertenmilliarde“)
Ausgenommen davon sind Bund, Länder, das Arbeitsmarktservice (AMS) sowie Sozialversicherungsträger und Gebietskörperschaften.
Den Zuschuss können begünstigte Behinderte, aber auch begünstigbare Behinderte und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf (bis 24 Jahre) erhalten.
Begünstigbare Behinderte sind jene Menschen, wo der Grad der Behinderung 50 von 100 beträgt, aber kein Feststellungsbescheid vorliegt.
Voraussetzung ist wieder, dass diese sich in einem nicht geringfügigen Dienstverhältnis befinden.
Um den Zuschuss zu erhalten, muss eine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes nachgewiesen werden.
Die Antragstellung ist jährlich durchzuführen, dabei wird durch das Bundessozialamt überprüft, ob die Gefährdung noch besteht.
Die Höhe ist maximal 50 % der Bemessungsgrundlage, jedoch niemals mehr als
€ 1000.- und kann auf höchstens 3 Jahre gewährt werden.
Hier handelt es sich ebenfalls um einen Lohnkostenzuschuss aus den Mitteln der Beschäftigungsoffensive der österreichischen Bundesregierung. („Behindertenmilliarde)
Ausgenommen davon sind Bund, Länder, das Arbeitsmarktservice (AMS) sowie Sozialversicherungsträger und Gebietskörperschaften.
Den Zuschuss können auch in diesem Fall begünstigte Behinderte, aber auch begünstigbare Behinderte und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf (bis 24 Jahre) erhalten.
Voraussetzung ist, dass Arbeitslosigkeit (von mindestens einem Tag) gegeben ist und der Dienstgeber ein „Neuer“ ist (man darf sich nicht einfach noch einmal anmelden). Bei einer mindestens zweijährigen Unterbrechung oder einer geförderten Umschulung ist die Förderung auch beim „alten“ Dienstgeber denkbar.
Der Antrag ist vor Beginn des Dienstverhältnisses zu stellen, in Ausnahmefällen kann man ihn auch innerhalb von 3 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses stellen.
Die Höhe beträgt im ersten Jahr maximal € 1000,-, im Zweiten max. € 700,-, im Dritten maximal € 500,-. Das Maximum ist jedoch jeweils 100% (1.Jahr), 70% (2. Jahr) sowie 50% (3.Jahr) der Bemessungsgrundlage.
Sonderregelungen für befristete Dienstverhältnisse und Saisonarbeitsplätze sind möglich (kann von der jeweiligen Landesstelle festgelegt werden).
Es können nur Zuschüsse gewährt werden bei
Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder
bei Schaffung eines Arbeitsplatzes für einen bereits beschäftigen behinderten Arbeitnehmer, wenn ohne Umsetzung auf diesen neuen Arbeitsplatz das Beschäftigungsverhältnis enden würde
weitere begünstigte behinderte Menschen eingestellt oder zur Berufsausbildung aufgenommen werden.
Der Fördernehmer kann nur der Dienstgeber sein, dieser muss sich allerdings verpflichten auf einen geförderten Arbeitsplatz mindestens 5 Jahre hindurch begünstigt behinderte Personen zu beschäftigen und sich anteilsmäßig mit durchschnittlich 50% der Kosten beteiligen.
Solche Förderungen sind auch für behindertengerechte Umgestaltung von Arbeitsplätzen und Sanitärräumen möglich. Hier können die gesamten Kosten übernommen werden.
Voraussetzungen:
Mindestens 5 Jahre Beschäftigung
100% der behinderungsbedingten Kosten können übernommen werden
An den nicht behinderungsbedingten Kosten hat sich der DG mit einem angemessenen Anteil (in der Regel mit 50%) zu beteiligen.
Ab Euro 1453,46.- sind 3 Kostenvoranschläge erforderlich.
Wird gewährt zum Ausgleich behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen bzw. der Optimierung der Leistungsfähigkeit.
Um dies zu erreichen können bauliche, technische und ergonomische Adaptierungsmaßnahmen bei bestehenden Arbeitsplätzen gefördert werden.
Voraussetzungen:
Die Antragstellung hat vor Realisierung der Investition zu erfolgen.
Bei Investitionen ab Euro 726,73,- sind drei Vergleichsangebote vorzulegen.
Höhe:
Bis zu 100% der Aufwendungen, Förderungen anderer Rehabilitationsträger werden angerechnet.
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