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Gleichstellung geht alle an

Am 01.01.2006 war es endlich so weit: Das neue Bundesbehindertengleichstellungsgesetz ist in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden andere, für Menschen mit Behinderungen relevante Gesetze geändert.

Was ist das Ziel dieser neuen Regelungen?

  • Die Beseitigung und Verhinderung von Diskriminierungen behinderter Menschen.
  • Der Abbau von Barrieren
  • Die Verhinderung von Belästigungen von behinderten Menschen.

Wer wird geschützt?

  • Menschen mit Behinderungen
    Es ist gleichgültig, ob es sich um Beeinträchtigungen im körperlichen, im geistigen oder im psychischen Bereich  handelt. Auch Personen mit Beeinträchtigungen der Sinnesfunktionen (z.B. blinde oder gehörlose Menschen) sind davon erfasst.Entscheidend ist nur, dass die Behinderung mehr als 6 Monate dauert und geeignet ist, das Leben der betroffenen Person in der Gesellschaft zu erschweren.
  • Angehörige, die einen behinderten Menschen überwiegend pflegen
  • Eltern, die ihr behindertes Kind (egal wie alt) betreuen.

Für welche Bereiche gelten die neuen Bestimmungen?

  • Für die Verwaltung des Bundes, egal ob der Bund staatliche Aufgaben erfüllt (z.B. die Ausstellung von Pässen) oder ob er als Unternehmer auftritt (z.B. Vergabe von Förderungen).
  • Für Rechtsverhältnisse unter Privaten, sowohl für die Anbahnung als auch für die Begründung von Rechtsgeschäften, sofern es um Güter und Dienstleistungen handelt, die öffentlich angeboten werden (z.B. Verkauf von Lebensmitteln)

Was wird unter Diskriminierung verstanden?

Die neuen Bestimmungen unterscheiden:

  • unmittelbare Diskriminierung:
    Eine solche liegt vor, wenn ein Mensch mit Behinderung weniger günstig behandelt wird als ein anderer Mensch. (z.B. eine Fluglinie nimmt keine behinderten Menschen als Passagiere mit)
  • mittelbare Diskriminierungen:
    Sie liegt vor, wenn scheinbar neutrale Vorschriften Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen diskriminieren
    (als Beispiel wäre eine Hausordnung eines Museums zu nennen, die die Mitnahme von Hunden verbietet, jedoch keine Ausnahme für Blinden- oder Partnerhunde macht.)

Was sind Barrieren?

Eine solche liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen Verbrauchergeschäfte nicht eingehen können, oder ihnen der Zugang zu oder die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, nicht offen steht oder ihnen die Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesverwaltung nicht möglich ist.

Welche Arten von Barrieren gibt es?

Es werden drei Arten von Barrieren unterschieden:

  • Bauliche Barrieren (z.B. ein nicht stufenlos ausgeführter Eingang)
  • Kommunikationstechnische Barrieren, z.B. eine nicht blindengerechte Homepage,
  • sowie sonstige Barrieren, z.B. (fehlende Einkaufsberatung für blinde Menschen in Selbstbedienungsläden)

Die Unterscheidung ist insofern bedeutend, da das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren (d.h. bis zum Jahr 2016) nur für bauliche Barrieren, Barrieren im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen vorsieht.

Wie kann sich ein Betroffener gegen eine Diskriminierung zur Wehr setzen?

Er kann diese Diskriminierung bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes entweder schriftlich einbringen oder mündlich zu Protokoll geben Der Betroffenen muss glaubhaft machen können, dass er diskriminiert wurde.

Das Bundessozialamt muss nun versuchen einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessen der beiden Parteien herbeizuführen. Dieser Vorgang wird Schlichtung genannt. Die Behörde hat den Einsatz von Mediation, eine besondere Konfliktlösungsmethode anzubieten.

Kommt es zu keiner Einigung, hat das Bundessozialamt eine Bestätigung darüber auszustellen.

Diese Bestätigung sowie die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sind Voraussetzung, um bei einem ordentlichen Gericht eine Klage einbringen zu können.

Wird der Klage entsprochen, bekommt der Betroffene Schadenersatz zugesprochen, einerseits für den Schaden, den er durch die Diskriminierung an seinem Vermögen erlitten hat, andererseits ist eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung möglich.

Wem gewährt das Bundessozialamt Förderungen zum Abbau baulicher Barrieren?

Betrieben, Non-Profit-Organisationen sowie Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge können Förderungen zum Abbau von baulichen Barrieren (z.B. für die Errichtung eines Treppenliftes) sowie zur Umgestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen gewährt werden.

Es besteht jedoch kein Anspruch darauf.

Förderansuchen sind bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes einzubringen.

Welche Kosten und Gebühren entstehen dem Betroffenen im Schlichtungsverfahren?

Es entstehen keine Kosten für die Mediation, für allenfalls erforderliche Dolmetscher, Sachverständiger oder sonstige Fachleute im Schlichtungsverfahren.

Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachen sind ebenfalls von den Verwaltungsabgaben in diesem Verfahren befreit.

Achtung: Das Klageverfahren bei den ordentlichen Gerichten bei Scheitern des Schlichtungsverfahrens ist kostenpflichtig!!!

Was versteht man im Zusammenhang mit dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes unter Verbandsklage?

In Fällen von allgemeinem rechtlichen Interesse, in denen zum Nachteil der Interessen behinderter Menschen beharrlich diskriminiert wird, kann -unabhängig vom Einzelfall- der Dachverband der organisierten Menschen mit Behinderungen (das ist die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) eine Verbandsklage einbringen. Voraussetzung dafür ist, dass ein mit Zweitdrittelmehrheit gefasster Beschluss des Behindertenrates vorliegt.

DRUCKVERSION


Ein Projekt des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes.
Gefördert aus Mittel der Beschäftigungsoffensive
der österreichischen Bundesregierung (Behindertenmilliarde) für
Menschen mit Behinderungen.