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KÜNDIGUNGSSCHUTZ
Auf Grund der erschwerten Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt sieht der Gesetzgeber im Rahmen des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) einen erhöhten Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte vor.
Der Kündigungsschutz tritt für ArbeitnehmerInnern, die einen Feststellungsbescheid haben und ihr Dienstverhältnis nach dem 1.1. 2011 beginnen, aber erst nach Ablauf von 48 Monaten am neuen Arbeitsplatz in Kraft, das heißt, dass der Schutz nach § 8 BEinStG nach Ablauf dieser 48 Monate greift.
Anders verhält sich die Sachlage, wenn jemand, der sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befindet einen Feststellungsantrag stellt:
Hier gilt die bisher relevante Frist von sechs Monaten: das bedeutet, dass jemand, der neu in den Kreis der begünstigt behinderten ArbeitnehmerInnen eintritt, und in einem länger als sechs Monate dauernden Dienstverhältnis beschäftigt ist, auch weiterhin vom Kündigungsschutz des § 8 BEinStG umfasst ist.
Tritt dieser Arbeitnehmer allerdings später in ein neues Dienstverhältnis ein, so gilt für ihn wieder die 48 Monate dauernde Frist.
Ausnahmen von sämtlichen Fristen: Auch wenn das Dienstverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat, greift der besondere Kündigungsschutz, wenn es sich entweder um einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns handelt oder der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin infolge eines Arbeitsunfalls begünstigter Behinderter wurde.
Dieser Schutz ist so gestaltet, dass
- er nur bei einer Kündigung durch die DienstgeberIn gilt, der begünstigte Behinderte das Dienstverhältnis also jederzeit unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen lösen kann.
- (der sicherlich wichtigste Punkt!) die DienstgeberIn die Kündigung eines begünstigten Behinderten erst nach Zustimmung des Behindertenausschusses aussprechen darf.
- Gemäß § 8 Abs. 2 BEinStG hat der Behindertenausschuss dabei den Betriebsrat bzw. die Personalvertretung zu hören.
- Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten von der DienstgeberIn, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden darf. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monats von beiden Seiten jederzeit gelöst werden.
Das Verfahren
Möchte eine DienstgeberIn das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten kündigen, so muss zunächst ein Antrag auf Zustimmung der Kündigung durch den Behindertenausschuss beim Bundessozialamt eingebracht werden.
Bei der darauf folgenden mündlichen Verhandlung werden wie bereits oben erwähnt der Betriebsrat, aber auch die DienstgeberIn, die DienstnehmerIn und, was besonders zu erwähnen ist, die Behindertenvertrauensperson (BVP) eingeladen.
Es werden an dieser Stelle oft Beweise vorgebracht. Darunter fallen ZeugInnen, Urkunden oder aber auch Sachverständigengutachten zum Thema Arbeitsfähigkeit sowie etwaige Einschränkungen der DienstnehmerIn.
Ein Behindertenausschuss ist bei jeder Landesstelle des Bundessozialamtes eingerichtet und besteht aus: der LandesstellenleiterIn, einer VertreterIn der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, je einer VertreterIn der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie drei VertreterInnen der organisierten Behinderten (zwei des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes, eine/r des Österreichischen Zivilinvalidenverbandes).
Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung die besondere Schutzwürdigkeit der DienstnehmerIn zu berücksichtigen und unter Beachtung der Regeln über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten sowie der Fördermaßnahmen zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
Der Behindertenausschuss muss in den folgenden 3 Fällen laut Gesetz (§ 8 Abs.4 BEinStG) dem Antrag auf Kündigung zustimmen:
- Wenn der Tätigkeitsbereich des/der begünstigten Behinderten entfällt und die DienstgeberIn nachweist, dass der/die begünstigte Behinderte trotz seiner/ihrer Zustimmung an einem anderen Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.
- Wenn der /die begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und die DienstgeberIn nachweist, dass der/die begünstigte Behinderte trotz seiner/ihrer Zustimmung an einem anderen Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.
- Der/Die begünstigte Behinderte die ihm/ihr auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
Es wäre auch denkbar, dass die Zustimmung zur Kündigung im Nachhinein erteilt wird. Dies ist der Fall, wenn der/die DienstgeberIn nicht wissen konnte, dass die DienstnehmerIn zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört und auch sonst schwerwiegende Gründe vorhanden sind.
Abgesehen davon greift aber der besondere Kündigungsschutz auch dann, wenn dem/der DienstgeberIn die zumindest 50%ige Behinderung nicht bekannt war.
Die vom Behindertenausschuss getroffene Entscheidung wird beiden Parteien per Bescheid zugestellt.
Gegen diesen Bescheid kann man eine Berufung an die Berufungskommission beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz einbringen.
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