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STEHT UNS EIN HEISSER HERBST BEVOR? von Präsident Mag. Michael Svoboda
Budget 2011:
MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN WIEDERUM OPFER VON EINSPARUNGEN??
Die Ankündigung der Bundesregierung, das Budget für 2011 entgegen verfassungsrechtlicher Bestimmungen (aus wahltaktischen Gründen?) erst im Dezember dem Parlament zur Beschlussfassung vorzulegen, hat einerseits zu massiven Protesten der Oppositionsparteien (Verfassungsbruch) geführt, andererseits und insbesondere zur Verunsicherung der Bevölkerung (was erwartet uns an Grauslichkeiten?) beigetragen.
Vor allem Menschen mit Behinderungen, die ohnehin im überwiegenden Ausmaß in bescheidenen Einkommensverhältnissen leben müssen, befürchten, durch Einsparungsmaßnahmen (Pflegegeld, Pensionen, Kürzungen von Förderungen und Unterstützungen, etc.) wiederum hart getroffen zu werden. Dass diese Befürchtungen nicht unbegründet sind, zeigen Beispiele aus der Vergangenheit mehr als nur eindrucksvoll (Kürzungen beim Pflegegeld, in der Kriegsopferversorgung, bei den Steuerfreibeträgen für Behinderte im Jahr 1996, Pensionskürzungsmaßnahmen durch die Einführung von Abschlägen v.a. im Bereich der Invaliditätspensionen, Nichtvalorisierung der Pflegegelder in vielen Jahren, etc.)
Zwar hat die Bundesregierung (Ministerrat) am 26. Jänner 2010 bei der Beschlussfassung des Fahrplanes zur Konsolidierung des Staatshaushaltes betont, dass diese nicht durch Sozialabbau und durch Einsparungen im Bildungsbereich erfolgen soll, jedoch wird der KOBV- Österreich, nicht zuletzt aus seinen Erfahrungen in der Vergangenheit und aufgrund der Tatsache, dass auch das Sozialressort nach den Budgetrahmenvorgaben einsparen muss, die Entwicklungen sehr genau beobachten und, wenn notwendig, entsprechend (re) agieren.
BEHINDERTE ARBEITNEHMER/INNEN ALS „VERSUCHSKANINCHEN“ ?
Seit geraumer Zeit versucht die Wirtschaftskammer erneut, gegen den erhöhten Kündigungsschutz von begünstigt Behinderten mit dem Argument aufzutreten, dass bei Abschaffung dieses Schutzes mehr Behinderte eingestellt würden. Der neueste Vorschlag der WKÖ sieht daher vor, den Kündigungsschutz in einem ersten Schritt für 2 oder 3 Jahre abzuschaffen und zu prüfen, ob dann tatsächlich mehr Menschen mit Behinderung Arbeit finden. Der KOBV-Ö hat diesen Vorschlag der Wirtschaft gemeinsam mit ÖGB und AK striktest zurückgewiesen, da damit Menschen mit Behinderungen zu „Versuchskaninchen“ auf dem Arbeitsmarkt werden, denn es ist nicht auszuschließen, dass einerseits die Abschaffung des Kündigungsschutzes in weiterer Folge Dauerrecht wird und dass andererseits die Gefahr besteht, das Beispiel bei Menschen mit Behinderungen auf die allgemeinen Kündigungsbestimmungen (z.B. Kündigungsschutz bei Sozialwidrigkeit, nach dem Motto „wenn es bei Menschen mit Behinderungen geht, warum soll es bei Nichtbehinderten nicht auch gehen?“) auszudehnen.
KONSTRUKTIVER VORSCHLAG DES KOBV-Ö
Anstelle der Aussetzung/Abschaffung des Kündigungsschutzes hat der KOBV-Ö in Abstimmung mit den in den Betrieben tätigen Behindertenvertrauenspersonen der Vorschlag unterbreitet, den Zeitraum zu Beginn eines neuen Dienstverhältnisses, bei dem der qualifizierte Kündigungsschutz nicht gelten soll, von derzeit 6 Monaten auf 36 Monate auszudehnen. Damit hätten Menschen mit Behinderungen die Chance, soll das Argument, dass nur der Kündigungsschutz Grund für Nichteinstellung von Menschen mit Behinderungen sei, tatsächlich stimmen (der KOBV bezweifelt dies) erstmalig oder wiederum im Berufsleben Fuß fassen können. Es ist erforderlich, dass sich erst kürzlich zahlreiche weitere Behindertenorganisationen diesem Vorschlag angeschlossen haben.
Bedingung für die Umsetzung dieses Vorschlages ist jedoch aus der Sicht des KOBV-Ö und anderer Behindertenorganisationen jedenfalls, dass die Ausgleichstaxe, die bei Nichtbeschäftigung der vorgesehenen Zahl von begünstigten Behinderungen zu zahlen ist (dzt. € 223.- pro nicht besetzter Pflichtzahl), deutlich (Verdopplung) zu erhöhen ist, um verstärkt arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen setzen zu können.
Auch hier hat der KOBV-Ö Vorschläge eingebracht.
Jedenfalls wird der KOBV-Ö im kommenden Herbst und Winter alles daransetzen, neuerlichen Einsparungen für Menschen mit Behinderungen in den Budgets der kommenden Jahre entgegenzutreten und intensiv daran mitzuwirken, die Situation von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt zu verbessern.
Bedarfsorientierte Mindestsicherung – ein sozialpolitischer Fortschritt
Im Regierungsprogramm für die XXIV. Legislaturperiode wurde die Bekämpfung von Armut in allen relevanten Politikbereichen von den Regierungsparteien als zentrale Zielsetzung formuliert.
Um diesem Vorhaben Rechnung zu tragen, ist u.a. die Einführung einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) vorgesehen.
Im Rahmen einer Art. 15a B-VG Vereinbarung wurde zwischen dem Bund und den Ländern die Eckpunkte einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung festgehalten, welche durch entsprechende Bundes- und Landesgesetze umgesetzt werden müssen.
Auf Seiten des Bundes wurde die Art 15a B-VG Vereinbarung am 7. Juli 2010 im Parlament beschlossen. Die Mindestsicherung soll mit 1.9.2010 in Kraft treten.
In den Ländern ist der Verabschiedungsprozess im Gange. Es ist den Ländern freigestellt, höhere Beiträge für Sonder bzw. Zusatzbedarfe (z.B. Heizkostenzuschuss) zu gewähren.
Es ist nun Aufgabe der Bundesländer, die Leistungen an die Regelungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzupassen.
Die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist ein sozialpolitischer Fortschritt. Von großer Bedeutung wäre jedoch auch eine einheitliche Vorgangsweise der Länder, keinesfalls darf es jedoch zu Verschlechterungen für die Betroffenen kommen, betont KOBV Präsident Mag. Michael Svoboda.
Durch die BMS wird eine Vereinheitlichung der Sozialhilfegesetze durch Schaffung von Mindeststandards für alle Anspruchsberechtigten geschaffen. Ein wesentlicher Aspekt ist die Eingliederung arbeitsfähiger LeistungsempfängerInnen in den Arbeitsmarkt. Anträge zur Mindestsicherung können auch beim AMS eingereicht werden, die von dort an die zuständige Sozialhilfebehörde des Landes weitergeleitet werden.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Einbeziehung von Menschen, die bisher als SozialhilfebezieherInnen keine krankenversicherungsrechtliche Absicherung hatten.
BMS-LeistungsbezieherInnen werden in die gesetzliche Krankenversicherung eingebunden. Damit erhalten sie eine E-Card und gehören die Sozialhilfe-krankenscheine endlich der Vergangenheit an.
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist kein bedingungsloses Grundeinkommen. Die Leistungen erhalten nur Personen, die über keine angemessenen eigenen Mittel verfügen, um den eigenen Bedarf bzw. den ihrer Angehörigen ausreichend decken zu können. Arbeitsfähige Personen müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Wird eine zumutbare Arbeit nicht angenommen, kann die Leistung bis zur Hälfte gestrichen werden. In Ausnahmefällen kann die Leistung auch entfallen.
Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungspflichten bestehen;
Pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
Sterbebegleitung der oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten,
In einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
Um einen Anreiz zur Aufnahme von Erwerbsarbeit zu schaffen, soll mit einem WiedereinsteigerInnenfreibetrag sichergestellt werden, dass sich eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit lohnt. Wird nach längerem BMS- Bezug wieder Arbeit aufgenommen, soll der Zuverdienst nicht zur Gänze automatisch auf die BMS- Leistung angerechnet werden. Darüber hinaus entfällt der Regress bei der Mindestsicherung fast zur Gänze. Der Bezug der BMS- Leistung ist an das Recht auf dauernden Aufenthalt geknüpft.
Höhe der Leistung:
Die Höhe der Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung orientiert sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz in der Pensionsversicherung. Im Jahr 2010 ist dies
€ 744.- netto für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende € 1.116.- netto für (Ehe)Paare.
In diesen pauschalierten Mindeststandards ist bereits ein 25%-iger Wohnkostenanteil enthalten. Dieser entspricht bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden einem Betrag von € 186.- bzw. bei (Ehe) Paaren einem Betrag von € 279,-. Die Leistung gebührt 12 Mal pro Jahr.
Liebe Grüße Eure Servicestelle
Dr. Stephanie Laimer Mag. Arno Lindermann
Tel.: 01/406 15 80 / 25 Tel.: 01/406 15 80 / 27
Mail: s.laimer@kobv.at Mail: a.lindermann@kobv.at
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