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Rechte und Pflichten der BVP

Rechte und Pflichten der BVP

Zu den gesetzlichen Grundlagen gehören:

§ 22 a Abs. 7 BEinStG besagt, dass die Behindertenvertrauensperson berufen ist, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen.

§ 39 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 22 a Abs. 8 :

  • Die Behindertenvertrauensperson (bzw. Stellvertreter) ist insbesondere berufen auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuwirken und darüber zu wachen, dass die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden.
  • über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls dem zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken.
  • Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen.
  • An den Sitzungen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 22a Abs.9: Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 22a Abs.10 Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der BVP sind die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des 2. Teiles der Arbeitsverfassungsgesetztes sinngemäß anzuwenden.

Die darin enthaltenden Bestimmungen über die Ersatzmitglieder des Betriebsrates gelten sinngemäß auch für die persönlichen Rechte und Pflichten des Stellvertreters der BVP.

§ 115  ArbVG besagt, dass das Mandat ein Ehrenamt ist, das neben den Berufspflichten auszuüben ist.

§ 116 ArbVG: Der Behindertenvertrauensperson ist die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Gemäß § 118 ArbVG hat die BVP einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstmaß von drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes

Laut § 120 ArbVG darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes gekündigt oder entlassen werden.


Ein Projekt des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes.
Gefördert aus Mittel der Beschäftigungsoffensive
der österreichischen Bundesregierung (Behindertenmilliarde) für
Menschen mit Behinderungen.