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Vergünstigungen für den Arbeitgeber

VERGÜNSTIGUNGEN FÜR DEN ARBEITGEBER
BEI BESCHÄFTIGUNG BEGÜNSTIGTER BEHINDERTER

Ausgleichstaxe:

Je 25 Dienstnehmer ist mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen.
Besonders schwer Behinderte zählen doppelt.
Für jeden, der zu wenig ist, muss Ausgleichs-Taxe bezahlt werden.
Im Jahr 2007 beträgt die Ausgleichs-Taxe 209 €
Bei Erfüllung der Beschäftigungspflicht hat der Arbeitgeber keine Zahlungsverpflichtung. Siehe §§ 1,5,9 BEinStG
(Behindertengleichstellungsgesetz) sowie Verordnungen des Sozialministeriums

Gebühren für Amtshandlungen und Papiere: keine (§ 23 BEinStG)

Kommunalsteuer: entfällt (3% der Lohn-Summe, ist eine Gemeinde-Abgabe)

U-Bahn-Steuer: entfällt (0,72 € pro Woche, gibt es nur in Wien)
zu entrichten, wenn der Beschäftigungs-Ort des Dienstnehmers in Wien ist
(§ 2 (1) Wr. DAG)

Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds:

entfällt
4,5% der Summe der Arbeitslöhne als Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: entfällt
zur Entrichtung verpflichtet: nur solche Dienstgeber, die Kammermitglieder sind
Beitragsgrundlage: gleich wie Dienstgeberbeitrag zum FLAF (§57 (7) WKG); nach Bundesländern verschieden:
Wien 0,40 %; Bgld 0,44%; Ktn 0,42%, NÖ 0,42%; OÖ 0,36%; Szbg 0,43%; Stmk 0,42%; Tirol 0,44%; Vbg 0,39%

DRUCKVERSION


Ein Projekt des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes.
Gefördert aus Mittel der Beschäftigungsoffensive
der österreichischen Bundesregierung (Behindertenmilliarde) für
Menschen mit Behinderungen.