|
VERGÜNSTIGUNGEN FÜR DEN ARBEITGEBER BEI BESCHÄFTIGUNG BEGÜNSTIGTER BEHINDERTER
Ausgleichstaxe:
Je 25 Dienstnehmer ist mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen. Besonders schwer Behinderte zählen doppelt. Für jeden, der zu wenig ist, muss Ausgleichs-Taxe bezahlt werden. Im Jahr 2007 beträgt die Ausgleichs-Taxe 209 € Bei Erfüllung der Beschäftigungspflicht hat der Arbeitgeber keine Zahlungsverpflichtung. Siehe §§ 1,5,9 BEinStG (Behindertengleichstellungsgesetz) sowie Verordnungen des Sozialministeriums
Gebühren für Amtshandlungen und Papiere: keine (§ 23 BEinStG)
Kommunalsteuer: entfällt (3% der Lohn-Summe, ist eine Gemeinde-Abgabe)
U-Bahn-Steuer: entfällt (0,72 € pro Woche, gibt es nur in Wien) zu entrichten, wenn der Beschäftigungs-Ort des Dienstnehmers in Wien ist (§ 2 (1) Wr. DAG)
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds:
entfällt 4,5% der Summe der Arbeitslöhne als Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: entfällt zur Entrichtung verpflichtet: nur solche Dienstgeber, die Kammermitglieder sind Beitragsgrundlage: gleich wie Dienstgeberbeitrag zum FLAF (§57 (7) WKG); nach Bundesländern verschieden: Wien 0,40 %; Bgld 0,44%; Ktn 0,42%, NÖ 0,42%; OÖ 0,36%; Szbg 0,43%; Stmk 0,42%; Tirol 0,44%; Vbg 0,39%
DRUCKVERSION
|