Behinderteneinstellungsgesetz
Das vollständige Behinderteneinstellungsgesetz finden Sie HIER.
Für welche Arbeitnehmer/innen hat das BEinstG Gültigkeit?
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Für begünstigt behinderte Personen, dh Menschen mit einer nachweislichen Behinderung von 50% oder mehr
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Zuerkennung: mittels Bescheid des Sozialministeriumservice
Einstellungspflicht der ArbeitgeberIn
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Pro 25 Arbeitnehmer/innen mindestens eine begünstigt behinderte ArbeitnehmerIn
Kommt die ArbeitgeberIn dieser Verpflichtung nicht nach, so wird eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben
Entgeltschutz
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Keine Entgeltkürzung aufgrund einer Behinderung
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Klage beim Arbeits- und Sozialgericht auf den Differenzbetrag
Zusatzurlaub
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Bei entsprechendem Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung: erhöhtes Urlaubsausmaß für behinderte ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft
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Gesetzliche Vorschrift für BeamtInnen und Vertragsbedienstete
Kündigungsschutz
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Kein absoluter Kündigungsschutz
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Kündigung: bedarf vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses
Entlassung
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Kein „Entlassungsschutz“ für begünstigt behinderte ArbeitnehmerInnen
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Ungerechtfertigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis nicht