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Behinderteneinstellungsgesetz

Das vollständige Behinderteneinstellungsgesetz finden Sie HIER.

Für welche Arbeitnehmer/innen hat das BEinstG Gültigkeit?

  • Für begünstigt behinderte Personen, dh Menschen mit einer nachweislichen Behinderung von 50% oder mehr
  • Zuerkennung: mittels Bescheid des Sozialministeriumservice

Einstellungspflicht der ArbeitgeberIn

  • Pro 25 Arbeitnehmer/innen mindestens eine begünstigt behinderte ArbeitnehmerIn

Kommt die ArbeitgeberIn dieser Verpflichtung nicht nach, so wird eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben

Entgeltschutz

  • Keine Entgeltkürzung aufgrund einer Behinderung
  • Klage beim Arbeits- und Sozialgericht auf den Differenzbetrag

Zusatzurlaub

  • Bei entsprechendem Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung: erhöhtes Urlaubsausmaß für behinderte ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft
  • Gesetzliche Vorschrift für BeamtInnen und Vertragsbedienstete

Kündigungsschutz

  • Kein absoluter Kündigungsschutz
  • Kündigung: bedarf vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses

Entlassung

  • Kein „Entlassungsschutz“ für begünstigt behinderte ArbeitnehmerInnen
  • Ungerechtfertigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis nicht