|
Stellungnahme des KOBV zum Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das BPGG, das BSAG und das BBG geändert werden soll
GZ 40.101/19-4/03
Wien, 29. Jänner 2004
Zu Artikel I Änderung des Bundespflegegeldgesetzes:
Die längst überfällige Valorisierung des Pflegegeldes wird ausdrücklich begrüßt. Die Tatsache, dass auf der einen Seite die Pflegegeldbeträge letztmalig mit Wirkung vom 1.1.1995 erhöht wurden und auf der anderen Seite die Pflegekosten laufend gestiegen sind, hat zu einer massiven Entwertung des Pflegegeldes und damit zu großen sozialen Härten für die Betroffenen geführt.
Angesichts dieser Problematik fordert der KOBV Österreich jedoch, die Valorisierung bereits rückwirkend ab 1.1.2004 vorzusehen. Sollten dieser Forderung budgetäre Gründe unüberwindlich entgegenstehen, wird zumindest gefordert, im Jahr 2005 eine über den Anpassungsfaktor gemäß § 108 f ASVG hinausgehende Erhöhung vorzusehen.
Die im Entwurf vorgesehene jährliche Anpassung der Pflegegeldbeträge wird begrüßt. Sie entspricht einer langjährigen Forderung des KOBV und anderer Behindertenorganisationen und ist ein wesentlicher Schritt in Richtung Rechtssicherheit.
Z 2 6b. Abschnitt Pflegeanwaltschaft
Die Einrichtung einer Pflegeanwaltschaft wird grundsätzlich begrüßt, da durch diese Institution die Interessen der Pflegebedürftigen besser geschützt werden könnten. Im Interesse der Verwaltungsökonomie sollten jedoch Doppelgleisigkeiten (Volksanwaltschaft, Behindertenanwaltschaft, Patientenanwaltschaft) vermieden werden.
§ 33 d BPGG:
Die im Entwurf vorgesehene Kostenfreiheit des Verfahrens für den Beschwerdeführer ist ein unabdingbares Muss. Wesentlich ist auch, dass die Inanspruchnahme möglichst unbürokratisch erfolgen kann. Dass der Adressat einer Missstandsfeststellung zur unverzüglichen Stellungnahme verpflichtet ist, ist zu begrüßen. Es sollte jedoch auch vorgesehen werden, was zu geschehen hat, wenn eine Stellungnahme nicht erfolgt und festgestellte Missstände nicht beseitigt werden.
Im Sinne von größtmöglicher Bürgernähe wäre es jedenfalls zu begrüßen, wenn nicht sogar unabdingbar, dass Sprechtage auch in den Bundesländern abgehalten werden.
§ 33 e BPGG:
Die Funktionsperiode von 3 Jahren erscheint für eine kontinuierliche Arbeit zu kurz. Vorgeschlagen wird, die Bestellung für die Dauer von 5 Jahren vorzusehen.
Zusätzlich ist ausdrücklich eine Bestimmung dahingehend erforderlich, dass die Mitglieder der Pflegeanwaltschaft bei Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei sind.
Ergänzende Forderungen:
Gemäß § 4 Abs. 2 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während es Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.
Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 haben z.B. Personen, die an Alzheimer in einem fortgeschrittenen Stadium erkrankt sind, und die auf Grund einer ausgeprägten Umtriebigkeit einer dauernden Beaufsichtigung bedürfen. Die Pflege dieser Personen stellt an die Betreuungspersonen überdurchschnittliche Anforderungen, und hat die Praxis gezeigt, dass mit dem Pflegegeld der Stufe 6 in diesen Fällen in keiner Weise das Auslangen gefunden werden kann.
Es wird daher gefordert, eine Erweiterung der Stufe 7 dahingehend vorzunehmen, dass Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 7 besteht für:
Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
- keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung mehr möglich sind oder
- ein gleichzuachtender Zustand vorliegt; oder
- zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist und ein überdurchschnittlicher Pflege- und Betreuungsaufwand im Hinblick auf die psychischen und physischen Anforderungen an die Pflegeperson erforderlich ist.
Die nähere Definition des überdurchschnittlichen Pflege- und Betreuungsaufwandes könnte im Rahmen der im § 4 Abs. 4 genannten Verordnung erfolgen.
§ 12 BPGG:
Die Ruhensbestimmungen führen in einer Vielzahl von Fällen zu sozialen Härten, da auch bei Spitalsaufenthalten pflegebedingte Kosten (z.B. Mietkosten für Hilfsmittel, Kosten für Pflege und Betreuung, die in den Einrichtungen nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet sind) weiterlaufen. Gefordert wird, § 12 Abs. 3 zumindest um eine allgemeine Härteklausel zu ergänzen, wonach das Pflegegeld auf Antrag auch weiterzuleisten ist, wenn sich für die pflegebedürftige Person aus dem Ruhen eine besondere Härte ergäbe.
Taschengeld (§ 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1):
Gemäß § 12 Abs. 4 gebührt für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 Z 2 ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3. Ebenso sieht § 13 Abs. 1 für die Dauer des Anspruchsübergangesein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 vor.
Die Bemessung des Taschengeldes in der genannten Höhe hat sich in der Praxis als viel zu gering herausgestellt, da trotz Pflege in den Einrichtungen zusätzliche Pflegeleistungen in beträchtlicher Höhe finanziert werden müssen. Gefordert wird daher, die Höhe des Taschengeldes zumindest mit 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu bemessen.
Zu Artikel III Änderung des Bundesbehindertengesetzes:
Abschnitt V Abgeltung der Normverbrauchsabgabe
§ 36 BBG:
Die Schaffung eines Rechtsanspruches auf Abgeltung der NOVA mit dem Instanzenzug zur Bundesberufungskommission wird ausdrücklich begrüßt.
Positiv zu vermerken ist auch, dass es nicht mehr erforderlich ist, dass der Lenker des Kfz und der behinderte Mensch im gemeinsamen Haushalt leben (Abs. 1 Z 2).
Dass nunmehr auf die Bedürfnisse behinderter Menschen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit Bedacht genommen wird, stellt ebenfalls eine positive Weiterentwicklung dar. Die Bestimmung (Abs. 1 Z 4) ist wohl dahingehend zu interpretieren, dass nunmehr der Kaufvertrag und die Rechnung nicht mehr – wie bisher - auf den Namen des beschränkt Geschäftsfähigen ausgestellt sein muss, sondern lediglich der Nachweis zu erbringen ist, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird. Nähere Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen wären wünschenswert.
Gefordert wird, die Kaufpreisgrenze von € 18.168,-- zumindest auf € 20.000,-- anzuheben (Abs. 2). In Anbetracht der allgemeinen Teuerungsrate erscheint diese Erhöhung als durchaus angemessen.
Abgelehnt wird, dass entgegen der bisherigen Bestimmung (Abs. 4 geltende Fassung) ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der NOVA generell erst nach 5 Jahren möglich sein soll, da der Ausnahmetatbestand der „besonders berücksichtigungswürdigen Umstände“ im Entwurf (Abs. 3) nicht mehr enthalten ist.
Gefordert wird daher, Abs. 3 dahingehend zu ergänzen, dass ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe – sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen - erst nach Ablauf von 5 Jahren zulässig ist.
§ 46 BBG:
Die Verlängerung der Berufungsfrist auf 6 Wochen wird ausdrücklich begrüßt.
§ 55 Abs. 1 BBG:
Die Erweiterung des Personenkreises, der Anspruch auf Abgeltung der durch die Unfallrentenbesteuerung entstandenen Mehrbelastung haben soll, wird begrüßt. Dadurch können die sozialen Härten der leider für das Jahr 2003 nach wie vor in Geltung stehenden Unfallrentenbesteuerung zumindest für einen erweiterten Personenkreis gemindert werden.
KOBV Österreich Präsident Mag.Michael SVOBODA Generalsekretärin Dr.Regina BAUMGARTL Lange Gasse 53 1080 Wien
Tel. 01/406 15 80 Fax 01/406 15 86 DW 54 e-mail: kobvoe@kobv.at
|