Bundesverfassungsgesetz

Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das             Bundesverfassungsgesetz geändert und ein Erstes              Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird

Stellungnahme des KOBV Österreich

  1. GRUNDSÄTZLICHES:

Die österreichische Bundesverfassung baut, wie jede Verfassung, auf bestimmten Grundprinzipien auf, die das Grundgerüst in der konkreten rechtlichen Gestaltung darstellen. Diese Grundsätze stellen in der Stufenordnung der gesetzlichen Bestimmungen die obersten und höchstrangigen Rechtsvorschriften dar. Eines dieser Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung ist das gewaltentrennende Prinzip. Zwar nicht expressis verbis normiert, lässt sich dieses Prinzip jedoch aus der Trennung zwischen Gesetzgebungs- und Vollziehungsorganen und in der ausdrücklich (Art. 94 B-VG) normierten Trennung von Verwaltung und Justiz IN ALLEN INSTANZEN erkennen.

Da der nunmehrige Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das B-VG geändert und ein erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz eine sehr weitgehende Aushöhlung eines Teiles dieses Grundprinzips der Gewaltentrennung, nämlich des Grundsatzgebotes der Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen, vorsieht, steht, auch im Lichte der weit gediehenen Arbeiten zur bevorstehenden Beschlussfassung eines EU-Verfassungsvertrages, fest, dass sowohl davon als auch vom vorliegenden Entwurf (und zwar jeweils für sich und erst recht bei Gesamtbetrachtung) die Gesamtstruktur des österreichischen Verfassungsrechtes betroffen ist, und daher die im Art. 44 Abs. 3 vorgeschriebene Vorgangsweise (Volksabstimmung) einzuhalten ist.

Es muss in diesem Zusammenhang aber auch darauf hingewiesen werden, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Gestaltungsspielräume aller Verwaltungsebenen, insbesonders auch jene der obersten Verwaltungsorgane in Bund und Ländern, diesen entzogen werden. Damit wird aber auch in Frage gestellt, ob den dann noch verbleibenden Verwaltungsebenen ausreichender Handlungsspielraum bei der Vollziehung von Bestimmungen des Verwaltungsrechts bleibt. Korrekturen von verfestigten Judikaten der Verwaltungsgerichte, die in ihrer Gesetzesauslegung aber nicht im Sinne des Gesetzgebers sind oder der Rechtsmeinung der obersten Verwaltungsorgane bzw. der Teile der politischen Willensbildungsprozesse entsprechen, können nurmehr über den (oft langwierigen) Weg  der Gesetzgebung vorgenommen werden, sofern dies (Frage der Rückwirkung von Gesetzen) überhaupt möglich ist. Da gerade das Verwaltungsrecht vielfach von größeren Ermessensspielräumen gekennzeichnet ist um eben auf möglichst viele Sachverhalte angewendet zu werden, erscheint es nur sinnvoll jene Bereiche der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuordnen, wo dies auch nach bisherigen Erfahrungen sinnvoll erscheint ( UVS, unabhängige Finanzsenate, Asylrechtsangelegenheiten). Gegen die allgemeine Einrichtung von Verwaltungsgerichten im Sinne des Gesetzesentwurfes bestehen hierorts massive Bedenken (siehe im Detail unten, betreffend den Behindertenbereich), da weder eine finanzielle Entlastung, noch eine Beschleunigung der Verfahren, noch eine qualitative Verbesserung der Rechtssprechung erkannt werden kann.

2) Zur Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(insbesondere Z 36 /Art. 129 B-VG):

Durch den vorliegenden Entwurf soll eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt werden, wobei es für jedes Land und für den Bund je ein Verwaltungsgericht erster Instanz geben soll. Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich nach der ersten Administrativinstanz entscheiden, es soll somit nur mehr eine administrative Instanz geben, gegen deren Entscheidung das Verwaltungsgericht angerufen werden kann.

Grundsätzlich wird angemerkt, dass der vorliegende Entwurf unseres Erachtens gegen das Prinzip der Gewaltentrennung gemäß Art. 94 B-VG, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, verstößt. Dieser Grundsatz der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung gehört zu den tragenden Pfeilern von demokratisch-freiheitlichen Rechtsordnungen, somit auch der österreichischen Rechtsordnung.

Ein derartiger Eingriff in das österreichischen Rechtssystem würde eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellen und somit gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG einer Volksabstimmung bedürfen.

Die Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz würde zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung durch die Neuschaffung der Gerichte und dem damit verbundenen Personalbedarf führen. Dass diese Kosten durch entsprechende Einsparungen kompensiert werden könnten, wird bezweifelt. Auch die Abwicklung der Verfahren wäre keinesfalls kostengünstiger.

Nach den Erfahrungen mit der durchschnittlichen Länge von Gerichtsverfahren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Verfahren rascher abgewickelt werden würden, vielmehr gehen wir davon aus, dass es sogar zu einer Verlängerung der Berufungsverfahren kommen würde.

Andererseits würde die damit einhergehende Abschaffung der administrativen Berufungsbehörden in sehr spezifischen Bereichen (siehe unten) zu einem Verlust an Know-how und reichem Erfahrungswissen der bisher befassten Administrativbehörden und zu einem Verlust des Verwaltungsbehörden innewohnenden Rechtsgestaltungsspielraumes führen.   Eine Verbesserung des Rechtsschutzes kann somit im vorliegenden Entwurf keinesfalls erkannt werden.

Von der Abschaffung der administrativen Berufungsinstanzen wären auch die beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Berufungskommission (§ 13 a BEinstG) und die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (§ 1  BBKG) betroffen.   

Die Berufungskommission entscheidet in Kündigungsangelegenheiten von begünstigten Behinderten als Berufungsinstanz gegen Bescheide des Behindertenausschusses (§ 8 BEinstG). Die Berufungskommission hat die Stellung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne der Art. 20 Abs. 2 und 133 Z 4 B-VG, die gemäß Art 151 Abs. 37 Z 4 (Anlage 1/A/Z14) aufgelöst werden würde.

Die Tätigkeit im Rahmen der Berufungskommission erfordert spezielle Fachkenntnisse. Der Vorsitzende muss ein in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätiger oder tätig gewesener Richter des Dienststandes sein, und gehören der Kommission Vertreter von Menschen mit Behinderungen sowie von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an. Gerade diese Behörde hat in der Vergangenheit mehrfach bewiesen, dass es durch Fachkompetenz und durch den Gestaltungsspielraum einer Administrativinstanz (z.B. Hinweis auf Förderungen für den Arbeitgeber durch das Bundessozialamt bei Beschäftigung von begünstigten Behinderten) möglich ist, im Interesse von Menschen mit Behinderungen durch Beiziehung von Sachverständigen und durch mittelbare Einschaltung von Förder- und Beratungseinrichtungen zur Sicherung von  Arbeitsplätzen von Menschen mit Behinderungen beizutragen. Die Veränderung dieser Struktur in Richtung Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sinne des vorliegenden Entwurfes würde diese überaus positiven Gestaltungsspielräume zur Integration von Menschen mit Behinderung im Erwerbsleben fast zur Gänze beseitigen, weshalb sie striktest abgelehnt wird.

Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des Sozialentschädigungsrechtes, des Behinderteneinstellungsgesetzes  (§ 19 a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§§ 38 Abs. 3 und 45 Abs. 3 BBG). Mitglieder der Bundesberufungskommission müssen über besondere Erfahrungen auf dem Gebiete des Sozialrechtes verfügen (§ 4 Abs. 8 BBKG). Auch diese Behörde hat in Anbetracht der Spezialität der Materie durch Fachkompetenz, breites Erfahrungswissen und Einheitlichkeit der Rechtssprechung zur Rechtssicherheit der Betroffenen wesentlich beigetragen.

Beide genannten Berufungsbehörden zeichnet aus, dass die Verfahren im Interesse der Beteiligten rasch abgewickelt werden.

Die Abschaffung dieser administrativen Berufungsinstanzen würde für Menschen mit Behinderungen eine massive Verschlechterung darstellen, und ist daher jedenfalls abzulehnen.

Wien, am 12.September 2007