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Infos für Arbeitgeber/Innen
Rund-um-die-Uhr-Betreuung
Mit 01.07.2007 traten die Änderungen des Bundespflegegeldgesetzes und das Hausbetreuungsgesetz in Kraft. Geregelt wird die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten, wobei das Gesetz die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zulässt. Wer die Variante der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft im Rahmen des Hausbetreuungsgesetzes wählt, wird Arbeitgeber. Das Hausbetreuungsgesetz schafft für diese Beschäftigung den rechtlichen Rahmen:
Voraussetzungen:
Vom Hausbetreuungsgesetz umfasst ist die Betreuung von Personen ab der Pflegegeldstufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz. Weiters gilt es für betreute Personen, die wegen einer nachweislichen Demenzerkrankung eine ständige Betreuung benötigen und einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 haben. Die vereinbarte Arbeitszeit muss zumindest 48 Stunden pro Woche betragen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine ununterbrochenen Freizeit von mindestens der gleichen Dauer folgen. Wenn daher durchgehend eine 24 Stunden Betreuung erwünscht wird, sind mindestens zwei Betreuungskräfte von Nöten, um die Freizeit der jeweils anderen Betreuungskraft zu überbrücken. Außerdem muss die Betreuungskraft für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden. Die Betreuung umfasst insbesondere Hilfestellungen bei der Haushaltsführung und der Lebensführung (Kochen, Putzen, Einkaufen, Vorlesen, Konversation) es dürfen jedoch keine Pflegehandlungen (Verabreichung von Medikamenten, Hilfestellungen bei der Einnahme von Mahlzeiten, Hilfestellungen bei der Körperpflege) vorgenommen werden!
Bezahlung
Als Arbeitgeber muss man die Betreuungskraft zur Sozialversicherung anmelden und die entsprechenden Beiträge an den Sozialversicherungsträger abführen. Hinsichtlich der Bezahlung von unselbständigen Betreuungskräften kommt der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zur Anwendung. Danach gebührt in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Arbeitskräften unter Zugrundelegung einer monatlichen Arbeitszeit von 238 Stunden (inkl. Arbeitsbereitschaft) ein anfänglicher Bruttolohn von # 1.093,53. Zu beachten ist, dass der Lohn ab dem 6. Berufsjahr der Betreuungskraft # 1.195,68 brutto/Monat und ab dem 11. Berufsjahr # 1.420,40 brutto beträgt. Zudem gebührt bei Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22:00 und 6:00 Uhr ein Zuschlag von # 393,58 monatlich. Das konkrete Entgelt richtet sich sodann nach dem tatsächlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß und anzurechnenden Berufsjahren der Betreuungskraft
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten der Arbeitsbereitschaft einer Betreuungskraft darf in zwei aufeinanderfolgenden Wochen 128 Stunden nicht überschreiten. Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die über diese Grenze hinausgehen, gelten nicht als Arbeitszeit, wenn die Betreuungskraft diese Zeit zwar in ihrem Wohnraum oder in näherer häuslicher Umgebung verbringt, jedoch ansonsten frei über ihre Zeit verfügen kann. Die tägliche Arbeitszeit muss von mindestens 3 Stunden Ruhepause unterbrochen werden und darf in dieser Zeit auch keine Arbeitsbereitschaft vorliegen. Von diesen 3 Stunden Ruhepause müssen zumindest 2 Pausen mit ununterbrochen 30 Minuten gewährt werden. Zusätzlich dürfen die Betreuungskräfte während eines Zeitraumes von 24 Stunden insgesamt 10 weitere Stunden nicht in Anspruch genommen werden. Die vereinbarte Arbeitszeit muss zumindest 48 Stunden pro Woche betragen und muss nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine ununterbrochenen Freizeit von mindestens der gleichen Dauer folgen.
Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 – 22 03 oder auf der Website www.pflegedaheim.at oder bei der Arbeiterkammer.
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