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Sozialrecht von A-Z

Beratungsthemen unserer Sozialrechtsabteilung

Wir beraten zu…

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Informationen eine Hilfestellung darstellen sollen. Lassen Sie sich jedenfalls beraten, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Anspruch auf eine bestimmte Leistung haben.

Arbeit

Beschäftigungspflicht

Auf 25 Dienstnehmer:innen muss mindestens eine „begünstigt behinderte“ Person eingestellt werden. Sonst müssen Arbeitgeber:innen eine „Ausgleichstaxe“ zahlen.

Begünstigt Behinderte

Lesen Sie alles zum Antrag, den Voraussetzungen und Vorteilen von „begünstigt Behinderten“ auf der Seite „Nachweis einer Behinderung“ nach.

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz gilt nur für „begünstigt Behinderte“ und soll die Nachteile dieser Personengruppe auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen. Sie macht Menschen mit Behinderungen aber nicht unkündbar. Will ein:e Arbeitgeber:in das Arbeitsverhältnis beenden, muss zuvor die Zustimmung des Behindertenausschusses eingeholt werden.

BVP

Die Behindertenvertrauenspersonen sind zuständig, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Menschen mit Behinderungen im Betrieb zu vertreten. Gemeinsam mit dem Betriebsrat sind sie die wichtigsten Akteur:innen für Behindertenpolitik in der Arbeitswelt. In jedem Betrieb, wo min. 5 „begünstigt Behinderte“ arbeiten, wählen diese eine BVP und Stellvertretung(en).
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der BVP-Servicestelle.

Arbeitsplatzbezogene Förderungen

Es gibt Förderungen für technische Arbeitshilfen, Schulungs- und Ausbildungsbeihilfen, Arbeitsassistenz und Zuschüsse zu den Lohn- und Ausbildungskosten. Mehr dazu beim Sozialministeriumservice.

Mobilitätsförderungen

Zuschuss: Diese Förderungen können für die Kosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder zur Ausübung einer Beschäftigung gewährt werden. Näheres beim Sozialministeriumservice.

(Zusatz-) Urlaub

Mehr Urlaub gibt es nur, wenn dies in den Kollektivverträgen oder der Betriebsvereinbarung geregelt ist. Die Länge des zusätzlichen Urlaubes richtet sich nach der Höhe des Grades der Behinderung und beträgt zwischen zwei und sechs Werktagen, je nach Vertrag.

Selbständigkeit

Es gibt bestimmte Zuschüsse für die Gründung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Weitere Informationen beim Sozialministeriumservice und für Wien bei der Gründungsberatung Wien Work.

Die Vergabe von Tabaktrafiken erfolgt ausschließlich an Menschen mit Behinderungen. Weitere Informationen bei unserer Trafik-Beratung.

Autofahren

Parkausweis laut § 29b StVO

Personen mit Behindertenpass mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ können zeitlich unbegrenzt in Kurzparkzonen parken und Behindertenparkplätze nutzen.

Parkometerabgabe

Befreiung: Fahrzeuge, die mit § 29b StVO Parkausweis gut sichtbar (hinter der Windschutzscheibe) gekennzeichnet sind, sind von der Parkgebühr befreit.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Befreiung: ist möglich wenn ein Behindertenpass mit Zusatzeintragung „Blindheit“ oder „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorhanden ist.

Antrag in der örtlichen Zulassungsstelle.

Autobahnvignette/Maut

Befreiung: Jene Menschen, die von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind, bekommen automatisch eine kostenlose digitale Jahresvignette und die Streckenmaut-Mehrfahrten-Karte („Maut“).

Normverbrauchsabgabe beim Autokauf/Leasing

Befreiung: bei Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ ist man beim Kauf oder Leasing von der Abgabe befreit.

Fahrzeugkauf/Umbau

Zuschuss: zum Ankauf und/oder zur behinderungsbedingten Adaptierung von Fahrzeugen können Förderungen beim Sozialministeriumservice, der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat beantragt werden.

Autofahrerclubs

Ermäßigung: Menschen mit Behinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen bei manchen Organisationen (z.B. ÖAMTC, ARBÖ) günstigere Mitgliedsbeiträge oder andere Ermäßigungen erhalten. Bitte fragen Sie dort direkt an.

Sozialversicherung

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung betrifft die gesundheitliche Vorsorge (z.B. Früherkennung durch Gesundenuntersuchungen), Krankheit (Krankenbehandlung, medizinische Hauskrankenpflege oder Anstaltspflege), Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Krankengeld), Mutterschaft (ärztlicher Beistand, Hebammen), Heilmittel und Heilbehelfe, Anstaltspflege und Wochengeld, Zahnbehandlung und Zahnersatz, sowie Rehabilitation.

Die Mitversicherung von Angehörigen ist in vielen Fällen möglich.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung dient zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Erste-Hilfe-Leistung bei Arbeitsunfällen; Unfallheilbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten), Hilfsmittelbereitstellung (Prothesen, orthopädische Behelfe), Rehabilitation (medizinische, berufliche und soziale [finanzielle] Maßnahmen), Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Forschung zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und zur arbeitsmedizinischen Betreuung von Versicherten.
Nähere Informationen bei der AUVA.

Arbeitsunfall/Berufskrankheit

Anspruch auf Versehrtenrente haben jene, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit 20% beträgt.

Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz oder Unfälle auf dem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Arzt, wenn während der Arbeitszeit ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.

Pensionsversicherung

Bei geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. dauernder Erwerbsunfähigkeit ist die Gewährung von folgenden Pensionen vorgesehen: Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension für Angestellte und Notare, Erwerbsunfähigkeitspension für Selbständige und Bauern.

Wann eine Invalidität (bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) vorliegt, hängt stark vom beruflichen Kontext ab, in dem man bisher gearbeitet hat und welche anderen Arbeiten zumutbar sind, sowie davon ob Rehabilitations-oder Umschulungsmaßnahmen noch möglich wären. Zusätzlich gibt es unterschiedliche Regelungen, ob die jeweilige Person vor oder nach 1964 geboren ist (Rehageld, Umschulungsgeld).

Rehabilitation

Die Pensionsversicherungsträger gewähren Rehabilitationsmaßnahmen, um eine drohende Minderung der Arbeitsfähigkeit, die zu einer Pensionierung führen könnte, abzuwenden. Solche Maßnahmen können auch für Pensionist:innen getroffen werden, wenn die Aussicht besteht, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Die Rehabilitation umfasst medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen.

Rezeptgebührenbefreiung

Die Rezeptgebühr ist ein Selbstbehalt, der für ein Medikament gezahlt werden muss. Eine Rezeptgebührenbefreiung ist bei bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ohne Antrag befreit sind Pensionist:innen mit Anspruch auf Ausgleichszulage, Bezieher:innen einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Pensionsgesetz 1965, Patient:innen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (nur für Medikamente in Bezug auf diese Erkrankung), Zivildiener:innen und deren Angehörige und Asylwerber:innen in Bundesbetreuung.

Personen mit niedrigem Haushalts- Nettoeinkommen, können zum Beispiel bei erhöhtem Medikamentenbedarf einen Antrag stellen. Das ist für Menschen mit chronischen Erkrankungen relevant. Wer alles anspruchsberechtigt ist und die Antragstellung ist bei der jeweiligen Krankenversicherungsanstalt.

Jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen auch nicht die von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern vorgeschriebenen Selbstbehalte bezahlen.

Rezeptgebührenobergrenze

Sind 2% des Jahresnettoeinkommens erreicht, ist man automatisch von der Rezeptgebühr befreit. Sobald diese Befreiung im System errechnet wurde, wird sie über das e-card-System beim Ausstellen eines Rezepts angezeigt.

Pflege

Pflegegeld

Das Pflegegeld soll es ermöglichen, Betreuung und Pflege zu sichern, um ein selbstbestimmtes und bedarfsorientiertes Leben führen zu können.

Anspruchsberechtigt sind Menschen, die mehr als 65h/Monat Pflege benötigen.

Es gibt 7 Pflegegeld Stufen. Die Einstufung ist abhängig von der Pflegebedürftigkeit, die in einer Untersuchung mit einem Gutachten festgestellt wird.

Gegen den Pflegegeldbescheid kann innerhalb von 3 Monaten Klage erhoben werden. Die Sozialrechtsabteilung vertritt Mitglieder im Bedarfsfall bei einer Klage.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der jeweiligen Versicherungsanstalt, die für Ihre Pension zuständig ist (z.B. PVA, BVAEB für öffentlich Bedienstete, Eisenbahn und Bergbau…).

Pflegende Angehörige

Es gibt verschiedene Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger, für Kosten der Ersatzpflege bei Urlaubsaufenthalten, Pflegekurse, Pensions- und Krankenversicherung.

24 Stunden-Betreuung

Zum Zweck der Unterstützung der 24h-Betreuung können aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen Zuwendungen gewährt werden. Weitere Informationen beim Sozialministeriumservice.

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Für pflegende Angehörige besteht die Möglichkeit eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch zu nehmen. Seit 2020 besteht in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmer:innen ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme im Außmaß von maximal 4 Wochen.

Schutz vor Diskriminierung

Gleichstellung

Das Behindertengleichstellungs- Gesetz (BGStG) soll die Beseitigung und Verhinderung von Diskriminierung, Barrieren sowie Belästigung von Menschen mit Behinderungen garantieren. Dieser Diskriminierungsschutz von Menschen mit Behinderungen gilt auch für Personen, die in einem Naheverhältnis zu diesen stehen (z.B. Eltern eines Kindes mit Behinderung).

Eine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung, Belästigung oder Benachteiligung auf Grund einer Behinderung oder durch bauliche oder sonstige Barrieren vor.

Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot lösen Schadenersatzansprüche aus. Durch die Behauptung einer Diskriminierung wird ein (kostenloses) Schlichtungsverfahren vor der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eingeleitet. Die Behörde muss Mediation anbieten. Wird keine Einigung zwischen den Schlichtungspartner:innen erzielt, erstellt das Sozialministeriumservice eine Bestätigung. Mit dieser kann die Diskriminierung vor Gericht geltend gemacht werden.

Diskriminierung (Arbeit)

Das Diskriminierungsverbot ist im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis (z.B. bei der Begründung des Dienstverhältnisses, Festsetzung des Entgelts, Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Beendigung des Dienstverhältnisses) und außerhalb eines Dienstverhältnisses (z.B. Zugang zur Berufsberatung, Bedingungen für den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit) zu beachten. Das Diskriminierungsverbot gilt auch für Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, Barrieren und Belästigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Rechtsfolgen

Dienstnehmer:innen haben für den Fall des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen gekündigt oder vorzeitig beendet worden, kann die Kündigung oder Entlassung angefochten werden.

Barrieren Abbau

Das Sozialministeriumservice vergibt Betrieben, Non-Profit-Organisationen sowie Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge, Förderungen zum Abbau von baulichen Barrieren (z.B. Errichtung eines Treppenliftes) sowie zur Umgestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen.

Verbandsklage

Wenn Menschen mit Behinderungen in wichtigen rechtlichen Angelegenheiten anhaltend diskriminiert werden, kann der Österreichische Behindertenrat und die Behindertenanwaltschaft eine Sammelklage einreichen, auch wenn es sich nicht um einen spezifischen Fall handelt.

Steuern

Steuerbefreiung

Folgende Leistungen sind von der Einkommenssteuer befreit:

a) Versorgungsleistungen nach dem KOVG, HVG, OFG, ISchG, VOG, KGEG und gleichartige Entschädigungen
b) Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
c) Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit
d) Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung
e) erhöhte Familienbeihilfen
f) Kostenerstattungen aus Sozialversicherungsmitteln für gesundheitliche Maßnahmen
g) Unfallrenten

Freibeträge

Außergewöhnliche Belastungen („absetzen“):

Wenn steuerpflichtige Menschen Kosten durch Ihre Behinderung haben, können diese als Mehraufwendung berücksichtigt werden:

  • bei der eigenen Behinderung
  • die Behinderung eines (Ehe)Partners wenn das Einkommen einen gewissen Betrag nicht überschreitet
  • Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes, für das keine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird
  • Je nach MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) werden jährlich Freibeträge gewährt

Details und eine Beschreibung der einzelnen möglichen Freibeträge inklusive Voraussetzungen, sind auf der Webseite des Finanzamtes ersichtlich.

Pendlerpauschale

Arbeitnehmer:innen mit Behinderung, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist, können die große Pendlerpauschale beanspruchen. Die Unzumutbarkeit steht im Behindertenpass (als Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit…“ oder Blind). Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt.

Kinder und Jugendliche

Erhöhte Familienbeihilfe

Für Kinder mit erheblicher Behinderung ist eine „erhöhte“ Familienbeihilfe möglich. Diese bekommt man, wenn der Grad der Behinderung des Kindes mindestens 50% beträgt und die Behinderung nicht nur vorübergehend vorliegt (Zeitraum voraussichtlich mehr als 3 Jahre).
Weitere Informationen zu den Nachweisen einer Behinderung.

NEBA

Das Netzwerk berufliche Assistenz ist eine Initiative des Sozialministeriumservice und unterstützt in folgenden Bereichen:

Ausbildungsfit

Die Initiative Ausbildungsfit ist für Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Berufsausbildung absolvieren wollen. Es soll dadurch mittelfristig eine Teilhabe am Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

Jugendcoaching

Am Ende der Schulpflicht werden beim Jugendcoaching durch Beratung, Begleitung und Case-Management ihren Fähigkeiten entsprechende Perspektiven aufgezeigt. Durch individuelle Unterstützungspakete soll die Leistungsfähigkeit gefördert und die Aufnahme in die bestmögliche arbeitsmarktpolitische Maßnahme vorbereitet werden.

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann man stellen, wenn das Kind auf Grund (egal welcher) Behinderung dem Unterricht in der Volks-, Mittel- Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogischer Förderung nicht folgen kann.

Schulpflichtige Kinder mit SPF sind berechtigt, entweder in einer geeigneten Sonderschule/Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Schule inkludiert (Inklusionsschule) zu werden.

Sonderschulen

Die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder einer inklusiven Regelschule erfolgen.

Inklusionsschulen

Inklusionsschulen und somit inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung die Möglichkeit gemeinsam unterrichtet zu werden und somit von den Erfahrungen im Miteinander zu profitieren. Schüler:innen mit SPF können in inklusiven Volksschulen, Mittelschulen, Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS), Polytechnischen Schulen und einjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe unterrichtet werden.

Spezielle Ursachen der Behinderung

Heeresentschädigung

Das Heeresentschädigungsgesetz (HEG) soll Gesundheitsschäden ausgleichen, die sich Personen durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat zugezogen haben.
Beschädigte erhalten ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % eine Versehrtenrente. Darüber hinaus werden Unfallheilbehandlung, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel gewährt. Hinterbliebene erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Hinterbliebenenleistungen.

Antragstellung: bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.

Verbrechensopfer

Zweck des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ist es, Opfern von Verbrechen Hilfeleistungen (z.B. Heilfürsorge, Psychotherapie, Schmerzensgeld) zu gewähren. Die Hilfe wird Staatsbürger:innen der EU/EWR, sowie auch allen geschädigten Personen, die sich zum Zeitpunkt der Tat in Österreich aufgehalten haben, gewährt.

Details und Antragstellung: örtliche Landesstelle des Sozialministeriumservice.

Impfschäden

Das Impfschadengesetz (ISchG) regelt Entschädigungen des Bundes bei Schäden, die durch eine vorgeschriebene oder empfohlene Schutzimpfung verursacht worden sind.

Im Falle eines Dauerschadens bekommt man Geldleistungen, Übernahme der Behandlungs- und Rehabilitationskosten sowie Heilbehandlung. Falls kein Dauerschaden vorliegt, kommt eine einmalige pauschalierte Geldleistung in Betracht. Im Todesfall des/der Impfgeschädigten gibt es Hinterbliebenenversorgung.

Antragstellung: örtliche Landesstelle des Sozialministeriumservice.

Contergan Hilfeleistungen

Personen, die durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit auf Grund einer Contergan-Schädigung eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben, haben Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung, die sich an anderen Opferrenten orientiert.

Antragstellung: beim Sozialministeriumservice.

Kriegsopferversorgung

Das Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) regelt die Versorgung von österreichischen Kriegsopfern des 1. und 2. Weltkrieges, sowie deren Angehörigen.

Opferfürsorge

Das Opferfürsorgegesetz (OFG) regelt den Anspruch auf Renten- und Heilfürsorge von Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich.
Sowohl die Voraussetzungen als auch die Art der Leistungen richten sich weitgehend nach dem KOVG. Daneben sind noch verschiedene Begünstigungen und Entschädigungsmaßnahmen vorgesehen.

Sonstiges

ORF Beitrag

Befreiung: Viele Menschen mit Behinderungen fallen unter die Gruppe, die sich vom ORF Beitrag befreien lassen können: gehörlose Personen, bei Pflegegeld oder Pensionen Bezug, soziale Hilfsbedürftigkeit durch Bezug von Leistungen aus sozialen Mitteln (z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung, Arbeitslosengeld, Studienbeihilfe etc.).
Das gilt nur, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen einen Wert nicht überschreitet. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle, dem OBS, ob Sie befreit werden können.

Öffentlicher Verkehr

Ermäßigungen: Personen mit einem Behindertenpass (ab 70%), erhalten eine Ermäßigung des Fahrpreises bei der ÖBB, Privatbahnen und beim Klimaticket-Ö.

Blinde Menschen erhalten die Jahreskarte der Wiener Linien gratis, gehörlose Menschen eine 50 % Ermäßigung; jeweils bei Hauptwohnsitz in Wien.

Begleitperson bzw. Assistenzhund reisen bei entsprechendem Vermerk im Behindertenpass gratis mit.

Euro Key

Berechtigte Personen: Voraussetzung, um einen Schlüssel für Behinderten-WCs zu bekommen, ist der Behindertenpass mit Zusatzeintragungen. Lesen Sie mehr dazu auf der Webseite des Behindertenrates.

Unterstützungen des SMS

Das Sozialministeriumservice unterstützt mit finanziellen Mitteln in einer behinderungsbedingten sozialen Notlage bei:

  • Wohn- und Sanitärraumadaptierungen,
  • Treppenlifte,
  • Kommunikationshilfsmittel,
  • Mobilität (behinderungsbedingt erforderlicher PKW Umbau) und
  • Assistenzhunde
Mobilitätsförderungen (Assistenzhund, Auto)

Das Sozialministeriumservice vergibt Zuschüsse zu den Kosten, die mit der Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind. Beispielsweise für die Anschaffung eines Assistenzhundes, Mobilitätszuschuss oder Erwerb eines Kraftfahrzeuges.

Studium mit Behinderung

Die Rechte von Studierenden mit Behinderungen sind im Universitätsgesetz geregelt. Studierende mit Behinderungen aller Art (auch Teilleistungsschwächen), können sogenannte „abweichende Prüfungsmethoden“ vereinbaren. Dabei wird die Prüfungsmethode abgewandelt, um keinen Nachteil durch die Behinderung zu haben.

An den meisten Hochschulen gibt es „Behindertenbeauftragte“ für Studierende, die dazu Beratung bieten. Der Dachverband uniability setzt sich für die Interessen der Studierenden mit Behinderungen ein.

Beispielhaft können Sie bei der Universität Wien nachlesen, wie abweichende Prüfungsmethoden im Studienalltag aussehen können. Solche Zentren für inklusives/barrierefreies Studieren gibt es an den meisten Hochschulen.