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Behindertenvertrauenspersonenwahl

Behindertenvertrauenspersonenwahl (§ 22a Abs 5 BEinstG)

Es kommen die Bestimmungen der §§ 51 Abs 1, 53 Abs 3, 5 und 6 sowie 55 bis 60 Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) zur Anwendung, das sind jene Bestimmungen, die die sehr formalistische BR-Wahl regeln.

Die Wahl hat, analog zur Betriebsratswahl, nach folgendem Schema abzulaufen:

1. Einberufung der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes

Wird die Wahl der BVP ausnahmsweise nicht gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchgeführt, so kann die an Lebensjahren älteste begünstigte behinderte ArbeitnehmerIn oder mindestens so viele begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen, als Behindertenvertrauenspersonen zu wählen sind, eine Teilversammlung der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen einberufen.
Die Einberufung muss in Form einer schriftlichen Kundmachung mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung ausgehängt werden.

2. Wahl des Wahlvorstands

Wenn die Wahl der Behindertenvertrauensperson ausnahmsweise nicht zusammen mit der Betriebsratswahl durchgeführt wird, besteht der Wahlvorstand für die Wahl der Behindertenvertrauensperson nur aus einer Person und einem Ersatzmitglied. In diesem Fall ist auch ein Wahlvorschlag für die Behindertenvertrauensperson nicht zwingend vorgesehen, kann aber eingebracht werden.
Die ArbeitgeberIn ist unverzüglich von der Wahl des Wahlvorstandes zu verständigen.

3. Verzeichnis der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen und Wählerliste

Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, dem in der Betriebsversammlung gewählten Wahlvorstand ein Verzeichnis der im Betrieb beschäftigten begünstigt behinderten ArbeitnehmerInnen zu geben.
Dieses Verzeichnis enthält alle am Tag der Betriebsversammlung (bei Teil-versammlungen der Tag der letzten Teilversammlung) beschäftigten begünstigt behinderten ArbeitnehmerInnen.
Die Liste muss binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung zur Verfügung stehen.
Dieses Verzeichnis beinhaltet Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft, wie auch den Tag des Eintritts in den Betrieb und Angaben, welche begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen voraussichtlich wegen Urlaub, Karenzurlaub, evtl. Präsenzdienst, Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der Stimmabgabe verhindert sind.

4. Die Wahlkundmachung

Binnen 3 Tagen nach seiner Bestellung muss der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung ausschreiben. Darauf muss folgendes angegeben werden:

  • die Mitteilung, dass neben dem Betriebsrat auch eine Behindertenvertrauensperson gewählt wird
  • der Tag (oder die Tage) der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden
  • der Ort (oder die Orte) der Stimmabgabe
  • der Ort (oder die Orte) im Betrieb, an dem WählerInnenliste und Abdruck der Betriebsratswahlordnung aufliegen
  • der Hinweis bezüglich der Einsprüche gegen die Wählerinnenliste
  • die Aufforderung, Wahlvorschläge ab der Wahlkundmachung und spätestens 2 Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim Wahlvorstand einzubringen, da sie sonst nicht mehr berücksichtigt werden, und wenn die Wahl nicht gemeinsam mit der Betriebsratswahl stattfindet, also beim vereinfachten Wahlverfahren, spätestens 1 Woche vor dem ersten Wahltag

5. Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes eingebracht werden, und dieses hat den Empfang zu bestätigen. Auf einem Wahlvorschlag dürfen nur 1 Behindertenvertrauensperson und 1 (oder 3) Stellvertreterinnen kandidieren. Gibt es keine Wahlvorschläge, so kann jede Person mit passivem Wahlrecht gewählt werden.

6. Wahlablauf

Die Wahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchzuführen. Sie hat im Regelfall durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann die Stimme auch brieflich abgegeben werden.

7. Ermittlung des Wahlergebnisses

Es gilt das Mehrheitswahlrecht. Als gewählt gilt immer nur der gesamte Wahlvorschlag. Bei mehreren Vorschlägen gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wobei auch die ungültig abgegebenen Stimmen zu berücksichtigen sind. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Dabei können gültige Stimmen nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Durchgang die meisten Stimmen erhielten. Im zweiten Wahlgang werden ungültige Stimmen nicht mehr als abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind bei der Feststellung der absoluten Mehrheit auch die ungültigen Stimmen zu berücksichtigen. Wenn so keine absolute Mehrheit erreicht werden kann, dann muss der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich neu einleiten.

8. Das Wahlergebnis ist durch Anschlag im Betrieb kund zu machen

Der Wahlvorstand hat, nachdem die gewählte Behindertenvertrauensperson ihr Mandat angenommen hat, das Ergebnis der Wahl im Betrieb anzuschlagen.

9. Niederschrift und Wahlakten

Nachdem das Endergebnis der Wahl vorliegt, werden die Wahlakten ausgefüllt. Zu den Wahlakten gehören:

Die Niederschrift, das Protokoll über die (Gruppen)Versammlung der begünstigten Behinderten zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge für den Wahlvorstand.

Die Wahlkundmachung, die WählerInnenliste, die Wahlvorschläge, das Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten, die Wahlkarten der WahlkartenwählerInnen, die zur Wahl zugelassen wurden, die Wahlkarten der BriefwählerInnen, die kein Wahlkuvert geschickt haben, die ungeöffneten Wahlkuverts der BriefwählerInnen, die keine Wahlkarte geschickt haben, die ungeöffneten Briefumschläge der BriefwählerInnen, deren Stimme zu spät eingetroffen ist, das Abstimmungsverzeichnis, die Stimmzettel, die Berechnung des Wahlergebnisses.

Die Wahlakten werden in ein Kuvert gesteckt, dieses wird zugeklebt, und der Vorsitzende des Wahlvorstands schreibt seinen Namen auf das Kuvert.

Sobald die Wahl rechtskräftig geworden ist, hat der Wahlvorstand der neugewählten Behindertenvertrauensperson (oder deren Vorsitzenden) den versiegelten Wahlakt zu übergeben. Dieser muss bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson aufbewahrt werden.

10. Übermittlung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl der BetriebsinhaberIn, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, dem ÖGB und der zuständigen Gewerkschaft sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der KOBV BVP Servicestelle und dem zuständigen Sozialministeriumservice schriftlich mitzuteilen.