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Kündigungsschutz

Aufgrund der erschwerten Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt sieht der Gesetzgeber im Rahmen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEINStG) einen erhöhten Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte vor.

Der Kündigungsschutz tritt für ArbeitnehmerInnen, die einen Feststellungsbescheid haben und ihr Dienstverhältnis nach dem 1.1.2011 beginnen, erst nach Ablauf von 48 Monaten am neuen Arbeitsplatz in Kraft. D.h., dass der Schutz nach § 8 Abs 2 BEINStG erst nach Ablauf dieser 48 Monate greift.

Anders verhält sich die Sachlage, wenn jemand, der sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befindet, einen Feststellungsantrag stellt: Hier gilt die bisher relevante Frist von 6 Monaten. Das bedeutet, dass jemand, der neu in den Kreis der begünstigt behinderten ArbeitnehmerInnen eintritt, und bereits in einem länger als 6 Monate dauernden Dienstverhältnis beschäftigt ist, auch weiterhin vom Kündigungsschutz des § 8 BEINStG umfasst ist.

Tritt diese ArbeitnehmerIn jedoch später in ein neues Dienstverhältnis ein, so gilt für sie/ihn die 48 Monate dauernde Frist.

Ausnahmen von sämtlichen Fristen

Auch wenn das Dienstverhältnis noch keine 6 Monate bestanden hat, greift der besondere Kündigungsschutz sofort, wenn es sich entweder um einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns handelt oder die ArbeitnehmerInnen infolge eines Arbeitsunfalles begünstigte Behinderte wurde.

Der Kündigungsschutz ist so gestaltet, dass

  • er nur bei einer Kündigung durch die DienstgeberIn gilt, die begünstigte Behinderte das Dienstverhältnis also jederzeit unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen lösen kann,
  • die DienstgeberIn die Kündigung einer/s begünstigten Behinderten erst nach Zustimmung des Behindertenausschusses aussprechen darf,
  • der Behindertenausschuss dabei den Betriebsrat und die Personalvertretung zu hören hat,
  • das Dienstverhältnis einer/s begünstigten Behinderten von der DienstgeberIn, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden darf. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monats von beiden Seiten jederzeit gelöst werden.

Das Verfahren

Möchte eine DienstgeberIn das Dienstverhältnis einer/s begünstigten Behinderten kündigen, so muss zunächst ein Antrag auf Zustimmung der Kündigung durch den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice eingebracht werden.

Bei der darauf folgenden mündlichen Verhandlung werden wie bereits oben erwähnt der Betriebsrat, aber auch die DienstgeberIn, der oder die DienstnehmerIn und, was besonders zu erwähnen ist, die Behindertenvertrauensperson (BVP) eingeladen.

Es werden an dieser Stelle oft Beweise vorgebracht. Darunter fallen ZeugInnen, Urkunden oder aber auch Sachverständigengutachten zum Thema Arbeitsfähigkeit sowie etwaige Einschränkungen der DienstnehmerIn.

Ein Behindertenausschuss ist bei jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice eingerichtet und besteht aus: der LandesstellenleiterIn, einer VertreterIn der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, je einer VertreterIn der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie drei VertreterInnen der organisierten Behinderten (zwei des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes, eine/r des Österreichischen Zivilinvalidenverbandes).

Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung die besondere Schutzwürdigkeit der DiensternehmerIn zu berücksichtigen und unter Beachtung der Regeln über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten sowie der Fördermaßnahmen zu prüfen, ob der DienstnehmerIn der Verlust ihres Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann als der DienstgeberIn die Weiterbeschäftigung.

Der Behindertenausschuss muss in den folgenden 3 Fällen laut § 8 Abs 4 BEINStG dem Antrag auf Kündigung zustimmen:

  • Wenn der Tätigkeitsbereich der/s begünstigten Behinderten entfällt und die DienstgeberIn nachweist, dass die/der begünstigt Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.
  • Wenn die/der begünstigt Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und die DienstgeberIn nachweist, dass die/der begünstigt Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.
  • Die/der begünstigte Behinderte die ihr/ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.

Es wäre auch denkbar, dass die Zustimmung zur Kündigung im Nachhinein erteilt wird. Dies ist der Fall, wenn die DienstgeberIn nicht wissen konnte, dass die DienstnehmerIn zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört.

Die vom Behindertenausschuss getroffene Entscheidung wird beiden Parteien per Bescheid zugestellt.

Gegen diesen Bescheid kann eine Beschwerde and das Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden.