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Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson

Gem. § 22a Abs 7 BEINStG nimmt die BVP im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Interessen der begünstigt behinderten ArbeitnehmerInnen wahr.

Die Interessenwahrnehmungspflicht ist jener der BetriebsrätInnen gemäß § 38 ArbVG nachgebildet.

Die BVP muss ihre Tätigkeit ohne Störung der Arbeit im Betrieb vollziehen.
Das heißt jedoch nicht, dass die Tätigkeit in der Freizeit auszuüben ist.

Die BVP kann zu ihren Beratungen ÖGB oder AK beiziehen.

Der Betriebsrat hat die BVP bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Allgemeine Befugnisse sowie konkrete Aufgaben der BVP

Nach § 22a Abs 8 und 9 hat die BVP darüber zu wachen, dass die Vorschriften des BEINStG, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden (vgl. §§ 6, 7 und 8 BEINStG).

Es besteht das Gebot der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und BVP, dies auch bei der Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter geltenden Rechtsvorschriften. Die Ausübung dieses Rechts liegt nicht im Ermessen des Betriebsrates bzw. der BVP, sondern ist eine Pflicht beider Vertretungseinrichtungen (vgl. Kommentar zum BEINStG).

Die BVP besitzt weiters ein Vorschlagsrecht in Angelegenheiten der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung und beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen. Sie hat auf die besonderen Bedürfnisse der behinderten ArbeitnehmerInnen hinzuweisen. Erster Ansprechpartner ist hierbei der Betriebsrat.

Desweiteren kommt der BVP das Recht zu („Die BVP ist berufen …“) an allen Sitzungen des Betriebsrates und des Betriebsausschusses sowie an Ausschüssen des Betriebsrates nach § 69 Abs 4 ArbVG teilzunehmen. Ein Stimmrecht kommt der BVP nicht zu (lediglich Beratungs- und keinerlei Entscheidungsbefugnisse). BVP sind vom Betriebsrat zu Sitzungen zu laden.

Nach § 22a Abs 9 BEINStG hat die BetriebsinhaberIn die BVP in allen Angelegenheiten zu informieren, welche für die Tätigkeit der BVP unerlässlich sind (Informationsrecht!).

Hierbei sind insbesondere zu erwähnen:

• Beginn und Ende eines Arbeitsverhältnisses von ArbeitnehmerInnen mit Behinderung
• Wesentliche Änderungen im Arbeitsverhältnis von ArbeitnehmerInnen mit Behinderung
• Arbeitsunfälle sowie Krankmeldungen von mehr als 6 Wochen pro Kalenderjahr

Persönliche Rechte und Pflichten der BVP nach § 22a Abs 10 BEinstG:

Grundsatz der Mandatsausübung (§ 115 ArbVG)

Das Mandat der BVP ist ein Ehrenamt, das neben der Berufspflicht auszuüben ist. Hierbei ist die BVP an keine Weisungen gebunden.

Die BVP darf nicht benachteiligt werden und natürlich auch nicht in der Bezahlung bzw. beruflichen Entwicklung schlechter gestellt werden.

Verschwiegenheitsverpflichtung ( § 115 Abs 4 ArbVG)

Sie umfasst alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (auch durch persönliche Gespräche bekannt geworden Angelegenheiten).

Freizeit (§ 116 ArbVG)

Zur Pflichterfüllung ist der BVP die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Eine Dienstfreistellung der BVP ist ab der Beschäftigung von 150 begünstigt behinderten ArbeitnehmerInnen möglich (analog § 117 ArbVG).

Bildungsfreistellung (§ 118 ArbVG)

In einer Funktionsperiode ist eine Bildungsfreistellung von 3 Wochen bei Fortzahlung des Entgeltes möglich. Sind im Betrieb weniger als 20 MitarbeiterInnen beschäftigt, so muss die ArbeitgeberIn das Entgelt nicht fortzahlen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Obwohl die BVP eine begünstigt behinderte ArbeitnehmerIn ist, gelten die Schutzvorschriften nach dem ArbVG (wie bei Betriebsrat).

Eine Kündigung oder eine Entlassung ist daher nur nach Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich.