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Stellungnahme des KOBV Österreich zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022-Teil I

Menschen mit Behinderungen verfügen vielfach nur über ein niedriges Einkommen und sind darüber hinaus durch ihre behinderungsbedingten Ausgaben stark belastet. Die im Teil I des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 enthaltende Erhöhung des Familienbonus ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, es ist jedoch dringend erforderlich, darüber hinaus im Zuge der geplanten Steuerreform weitere Verbesserungen im Steuerrecht zur Entlastung von Menschen mit Behinderungen vorzusehen.

Zu Art. 1 Z 16 Erhöhung des Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG):

Der Entwurf sieht vor, dass der Familienbonus Plus von monatlich € 125,– auf € 166,68 (§ 33 Abs. 3a Z1 lit. a) und für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres von monatlich € 41,68 auf € 54,18 (§ 33 Abs. 3a Z1 lit. b) angehoben wird.

Diese Erhöhung ist zu begrüßen, wenngleich beim Familienbonus Plus grundsätzlich die Problematik besteht, dass nur lohnsteuerpflichtige Personen und damit vor allem Familien mit besserem Verdienst davon profitieren können.

Menschen mit Behinderungen und deren Familien sind sehr oft von Armut bedroht, da es den Eltern auf Grund der erhöhten Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder vielfach nicht möglich ist, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Gefordert wird daher, dass bei Kindern mit Behinderung mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe der Familienbonus Plus immer unabhängig von der Höhe des Einkommens Berücksichtigung findet, und zwar entweder in Form des Steuerabsetzbetrages oder bei Fehlen eines entsprechenden steuerpflichtigen Einkommens in Form einer Direktzahlung oder auch Negativsteuer.

Dass auch bei volljährigen Menschen mit Behinderungen, die dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und erhöhte Familienbeihilfe beziehen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Familienbonus nur in der stark reduzierten Höhe der Z 1 lit. b zusteht, ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt, worauf wir bereits mehrfach hingewiesen haben. Die finanzielle Belastung durch behinderungsbedingte Ausgaben bleibt auch nach Erreichung der Volljährigkeit für die betroffenen Familien unverändert bestehen.

Gefordert wird daher, dass für volljährige Erwachsene mit Behinderungen mit einem Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe der Familienbonus in voller Höhe auch über das 18. Lebensjahr hinaus weiter Berücksichtigung findet.

Wir merken dazu noch an, dass die im Entwurf enthaltene Ausweitung des Kindermehrbetrages (Z 17 § 33 Abs. 7 EStG) keinen ausreichenden Ausgleich für Familien mit Kindern mit Behinderungen darstellt.

Ergänzende Forderungen:

Erhöhung der Einkommensgrenze für das Partnereinkommen

Steuerpflichtige können behinderungsbedingte Mehraufwendungen des (Ehe)Partners als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend machen, wenn die Einkünfte des (Ehe)partners höchstens € 6.000,– betragen. Diese Einkommensgrenze ist seit Jahrzehnten unverändert und sollte dringend angehoben werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein einkommensteuerpflichtiges Einkommen erst ab einem jährlichen Einkommen von
€ 11.000,– vorliegt und wäre daher eine  Anhebung der Einkommensgrenze auf
€ 11.000,–  jedenfalls sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen, die keiner Steuerpflicht unterliegen

Menschen mit Behinderungen, die keiner Steuerpflicht unterliegen, sind allgemein von der Geltendmachung behinderungsbedingter Ausgaben im Steuerrecht ausgeschlossen. Wie bereits beim Familienbonus Plus ausgeführt, ist es im Interesse der Armutsbekämpfung dringend erforderlich, als Ausgleich für den behinderungsbedingten Mehraufwand entsprechende Direktzahlungen an Menschen mit Behinderungen (Negativsteuer) vorzusehen.

Erhöhung der pauschalen Freibeträge zur Abgeltung der Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung

Im Rahmen der Steuerreform 2020 wurden die pauschalen jährlichen Lohnsteuerfreibeträge wegen Behinderung nach mehr als drei Jahrzehnten endlich und maßgeblich erhöht, eine entsprechende Erhöhung der monatlichen pauschalen Freibeträge zur Abgeltung der Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ist jedoch nach wie vor ausständig und sollte diese im Rahmen der geplanten Steuerreform nunmehr umgesetzt werden.

Präsident Mag. Michael Svoboda
Generalsekretärin Dr.in Regina Baumgartl
Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich
1080 Wien, Lange Gasse 53
Tel. : 01/406 15 86 – 42
Fax : 01/ 406 15 86 – 54
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Wien, 02.12.2021