Mit den im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2025 (BGBl. I Nr. 97/2025) beschlossenen gesetzlichen Änderungen des Tabakmonopolgesetzes werden Nikotinbeutel (Nikotinpouches) und Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) ab 1. April in den Anwendungsbereich des Tabakmonopols aufgenommen.
Nikotinpouches dürfen ab diesem Zeitpunkt nur noch in Trafiken verkauft werden. Für E-Liquids wurde darüber hinaus ein Lizenzsystem geschaffen, wobei der Monopolverwaltung GmbH die Aufgabe zukommt, die Lizenzen unter Berücksichtigung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen zu vergeben. Seit 12. Jänner können bereits Registrierungen und Lizenzierungen online über das MVG-Registrierungsportal durchgeführt werden.
Bezweckt wird damit, das Tabakmonopol abzusichern und zu modernisieren, den aktuellen „Wildwuchs“ in den Vertriebsstrukturen zu beseitigen und den Vertrieb dieser Tabaksurrogate in einem Ausmaß zu kanalisieren, dass ein wirksames Monitoring der Erreichung gesundheits- und jugendschutzpolitischer Anliegen möglich ist.
Absicherung der Tabaktrafikant:innen und besserer Jugendschutz
Trafikant:innen sind aufgrund der schon bisher bereits geltenden Regelungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 zur Altersverifikation und zur Sicherung der Automaten vor dem Zugang durch Minderjährige verpflichtet. Sie sind daher Garant:innen für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen. Neu geregelt wurde, dass die MVG-Jugendschutzkontrollen künftig auch an Tankstellen und in der Gastronomie stattfinden dürfen.
Die Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Trafikant oder Trafikantin stellt für Menschen mit Behinderungen eine wichtige Möglichkeit dar, um auf dem Arbeitsmarkt als Unternehmer:in Fuß zu fassen. Aktuell sind 55,4 Prozent der Tabaktrafikant:innen Menschen mit Behinderungen, ein Vorzeigemodell für die berufliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen.
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