Nach der umfassenden Kritik an den Begutachtungsprozessen von Sozialversicherungsträgern wie der PVA und dem Sozialministeriumservice (SMS), der sich auch der KOBV Österreich – Der Behindertenverband angeschlossen hatte, treten nun, ab 1. September, Maßnahmen zur Verbesserung der Begutachtungen in Kraft, nämlich:
- der Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson
- verbindliche Verhaltensrichtlinien bei PVA-Begutachtungen
Rechtsanspruch auf Vertrauensperson
Durch eine – Ende April von Bundesministerin Korinna Schumann angekündigte – Gesetzesänderung (BGBl. I Nr. 45/2026 und BGBl. I Nr. 49/2026) wird der Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson unter anderem auf Begutachtungen der Sozialversicherungsträger für Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen sowie auf Verfahren des Sozialministeriumservices, etwa bezüglich der Feststellung des Grades der Behinderung, ausgeweitet. Bis 31. August besteht dieser Anspruch nur bei Pflegegeldangelegenheiten. Darüber hinaus müssen die Betroffenen rechtzeitig vor der Untersuchung über dieses neue Recht informiert werden.
Bei folgenden medizinischen Begutachtungen der Sozialversicherungsträger (SVT) und des Sozialministeriumservices (SMS) darf ab 1. September per Gesetz eine Vertrauensperson mitgenommen werden (Auszug):
| Begutachtung/Verfahren | zuständige Stelle |
| Pflegegeldbegutachtungen (wie bisher) | SVT |
| Invaliditätspension | SVT |
| Berufsunfähigkeitspension | SVT |
| Erwerbsunfähigkeitspension | SVT |
| Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation | SVT |
| Feststellung des Grades der Behinderung | SMS |
| Behindertenpass | SMS |
| Parkausweis nach §29b StVO | SMS |
| Begutachtungen betreffend erhöhte Familienbeihilfe | SMS |
| Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz | SMS |
| Leistungen nach dem Impfschadengesetz | SMS |
| Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz | SMS |
| Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz | SMS |
| Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz | SMS |
Aus Sicht des KOBV Österreich – Der Behindertenverband wäre allerdings eine Ergänzung der gesetzlichen Regelungen wünschenswert, wie Präsident Franz Groschan und Generalsekretärin Regina Baumgartl bei einem Austausch mit Bundesministerin Schumann im Juli thematisierten.
Verbindliche Verhaltensrichtlinien
Ebenfalls ab 1. September gelten die verbindlichen Verhaltensrichtlinien für Gutachter:innen der PVA, die Ende Juni fixiert wurden. Festgehalten ist etwa, dass Versicherten im Rahmen der Begutachtung „ausreichend Raum, ihre Situation darzustellen“, zugestanden werden soll. Zudem wird auf die Wichtigkeit von Vorbefunden aufmerksam gemacht und Weiterbildungen im Bereich der sozialen Kompetenz werden in den PVA-Richtlinien nahegelegt.
Beim Gespräch mit Bundesministerin Schumann äußerten Groschan und Baumgartl den Wunsch, den Anspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson auch in diese Richtlinien aufzunehmen.
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